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Geplante GmbH Novelle
Das Bundesjustizministerium hat am 29.5.2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH -Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Ziel der Reform ist es, die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand z.B. durch Gründungserleichterungen attraktiver zu machen. Änderungsbedarf am geltenden Recht ergab sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere seit dessen Urteil in der Rechtssache Inspire Art[1] steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Der Entwurf wird den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme mit ausreichend Zeit für Diskussionen und Stellungnahmen zugeleitet. Außerdem soll der Entwurf auf dem Deutschen Juristentag im Herbst 2006 erörtert werden. Mit dem Regierungsentwurf ist daher erst Anfang 2007 zu rechnen. Das Gesetz könnte Ende 2007 in Kraft treten.
Die Kernpunkte der geplanten Novelle:
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Besteuerung der Ltd. und ihrer Anteilseigner
a) Körperschaftsteuer
Mit Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator in Großbritannien wird der rechtliche Sitz der Gesellschaft in Großbritannien begründet (vgl. oben Tz. 1a).
Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 KStG die dort abschließend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Befindet sich der Sitz der Gesellschaft in Großbritannien, die Geschäftsleitung (§ 10 AO) aber im Inland, so ist die Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Wenn eine Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland in das Handelsregister eingetragen worden ist, liegt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vor.
Befinden sich hingegen Sitz und Geschäftsleitung der Ltd. im Ausland, dokumentiert die Eintragung einer Zweigniederlassung nur, dass die ausländische Gesellschaft im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 2 AO unterhält und damit beschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG ist. Die Zweigniederlassung allein begründet nicht die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht.